In Deutschland können nicht bezahlte Bußgeldbescheide aus anderen EU- Staaten vollstreckt werden, wenn sie mindestens 70,- € erreichen.
Im EU- Ausland erlassene Fahrverbote werden dagegen in Deutschland nicht vollstreckt. Es gibt auch keinen Punkteeintrag in der Flensburger Verkehrssünderkarte für im EU- Ausland ergangene Bußgeldbescheide.
Das Bundesministerium für Justiz in Bonn prüft die Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland. Voraussetzung für die Vollstreckung ist das Erreichen der 70,- € Grenze und die Belehrung des Betroffenen über seine Rechte im ausländischen Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Betroffene muss die Sprache der Belehrung verstanden haben.
Das Bundesministerium für Justiz gibt dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschließend erfolgt die Entscheidung des Ministeriums bzgl. der Vollstreckung. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden.