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Was ist eine Kündigung ? Alles was sie wissen müssen


Die Kündigungserklärung zielt darauf ab, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für sie ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ( § 126 BGB).
Eine Kündigungserklärung per Fax, per Telegramm oder per E-Mail entspricht nicht der Schriftform und ist unwirksam. Ein Kündigungsgrund muss nicht schriftlich mitgeteilt werden, außer wenn es ausdrücklich in einem Gesetz geregelt ist (z.B. § 9 Abs. 3 Mutterschutzges.).Die Kündigungserklärung muss vom Aussteller unterschrieben werden.
Die Kündigung kann auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Hier sollte der Kündigung eine Vollmacht im Original beigefügt sein, sonst kann der Arbeitnehmer, dem gekündigt wird die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§174 BGB).

Arten der Kündigung



Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Gegensatz dazu beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort, also fristlos.

Klage gegen ordentliche Kündigung
Erst wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat und wenn in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind gilt das KSchG. Erst dann ist eine nicht nach § 1KSchG gerechtfertigte Kündigung (keine personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingte Kündigung) unwirksam.
Der Arbeitnehmer muss nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen eine schriftliche Kündigung innerhalb der Drei- Wochen- Frist nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einlegen ( §4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
Im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes unterscheidet man eine:



Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, also fristlos (§626 Abs.1 BGB).

Voraussetzungen:
  1. Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes z.B. - - Nichtbefolgung von Weisungen , Schlechtleistung mit der Folge eines erheblichen - Schadens beim Arbeitgeber, Vortäuschen einer Krankheit, Trunkenheit bei Berufs- - Kraftfahrer während der Dienstzeit, Private Internetnutzung von erheblichem Um- - Fang Straftaten (Betrug, Diebstahl)
  2. Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber bis zum Ende der ordentlichen Kündigungs- Frist am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Voraussetzung: Wiederholungsgefahr für die Vertragsverletzung , wird angenommen z.B. bei schwerwiegendem Verstoß in der Vergangenheit,
  3. Abmahnung muss durchgeführt worden sein .
  4. Kündigungserklärung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen durch den Arbeitgeber.
  5. Kündigung muss in Schriftform erfolgen § 623 BGB


Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit dem Angebot einer Vertragsänderung verbunden ist ( 2 KSchG).
Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht durch sein Direktionsrecht ändern, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderung durch Änderungskündigung. Gegen die Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb der Drei- Wochen-Frist gem §4 KSchG Änderungsschutzklage einreichen.
Voraussetzungen für Arbeitgeber:
  1. Kündigungserklärung: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbieten.
  2. Die Kündigung und das Änderungsangebot müssen in Schriftform erfolgen (§ 623 BGB).
Reaktionen des Arbeitnehmers:

Es gibt 3 verschiedene Reaktionsmöglichkeiten
  1. Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebotes: Wirksamkeit der neuen Bedingungen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte die vorbehaltlose Annahme in der Drei- Wochen- Frist gem § 2 S.2 KSchG oder innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist erklären. Sonst kann eine verspätete Annahme als Ablehnung angesehen werden.
  2. Annahme unter Vorbehalt: Wichtigster Fall ist die Annahme unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der veränderten Arbeitsbedingungen. Erklärung des Vorbehalts innerhalb der Kündigungsfrist (§ 2S.2 KSchG), wenn dies weniger als 3 Wochen beträgt, sonst innerhalb von 3 Wochen ab Zugang d. Kündigung. Bei Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt, muss zusätzlich Änderungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung erhoben werden.
  3. Ablehnung des Änderungsangebotes : Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, gegen die der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.