Nach § 21 Abs.1 StVG wird eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt, wenn ein Kraftfahrzeug ohne die er- forderliche Fahrerlaubnis geführt wird. Hinzu kommt die Verhängung einer Sperrfrist, in der die Fahrerlaubnis nicht wiedererlangt werden kann. Bei einer Verurteilung werden 6 Punkte in Flensburg eingetragen.
Der Tatbestand kann vorliegen, wenn einem Fahrer die Fahrerlaubnis z.B. wegen einer Alkoholfahrt schon entzogen wurde, aber auch wenn man während eines Fahrverbots, wegen zu schnellen Fahrens, erwischt wird.
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