- Wenn sie nicht durch den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bedingt ist ( §1 Abs.2 S.1 KSchG) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, wenn Arbeitsplätze durch einen betrieblichen Grund wegfallen z.B. Unternehmerentscheidung für Arbeitsplatzreduzierung, Betriebsstillegung
- Wenn es für den Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb gibt (§ 1 Abs.2 Nr 1b KSchG)
- Wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.3 S.1 1.HS KSchG) d.h. wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszuge- Hörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht bzw. falsch berücksichtigt hat ( falsche Sozialauswahl).
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Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, also rechtswidrig,