Harburger Schloßstraße 6-12 ,
21079 Hamburg

040/ 76629-2560
0179-3235343

kanzlei-olowson@web.de
Kontakt now

Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung bringt der Arbeitnehmer nicht die vom Arbeitgeber erwünschte Arbeitsleistung. Der personenbedingten Kündigung liegt im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung kein willentliches, steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde. Hauptanwendungsfall ist die Kündigung wegen Krankheit.

Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Frühere Erkrankungen lassen vermuten, dass auch in Zukunft diese Krankheiten auftreten.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Betriebsablaufstörungen oder erhebliche wirtschaftliche Belastungen .
  3. Interessenabwägung: Eine Kündigung ist rechtmäßig, wenn die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber nicht mehr hingenommen werden müssen.

Bei einer Kündigung wegen langer Krankheit gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei häufigen Erkrankungen mit einigen Ergänzungen:

  1. Krankheit muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen ( nicht bei Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen).
  2. Negative Gesundheitsprognose: Das Ende der Erkrankung ist nicht absehbar.
  3. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Betriebsablaufstörungen oder erhebliche wirtschaftliche Belastungen ( Mehrkosten für Ersatzkräfte, weiterhin zu zahlende Sondervergütungen).
  4. Interessenabwägung: Bei feststehenden Dauererkrankungen muss Arbeitgeber die Beeinträchtigungen nicht mehr hinnehmen. Steht die dauernde Arbeitsunfähigkeit , nicht fes sind vor der Kündigung Überbrückungsmaßnahmen ( Umorganisation, Einstellung von Ersatzkräften) zu prüfen.